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Polizei
Die Bürde mit der Würde
Autor:
Eingestellt am: 06.09.2004
Seite 6 von 7

Der Angolaner war ein Mann von Ehre: er bezog sein gemietetes Zimmer begann wieder in der Schlachterei zu arbeiten. Er wartete, wie er in die Hand versprochen hatte, die Gerichtsentscheidungen ab, durch die der Haftbefehl und die Ausweisungsverfügung aufgehoben wurden.
Schlosser hatte die Landesverwaltung vorgeführt. Er hatte einen bedenklichen Zustand offen gelegt und eine nicht humane Gesinnung überrundet. Es ging ihm nun wie dem Boten, der dem Herrscher die Nachricht von der verlorenen Schlacht überbringt: er wird niedergestochen, weil er das Unglück vertritt. Schlosser musste den Zorn der Camerilla hinnehmen. Schlosser, der Unfolgsame, wurde öffentlich niedergestoßen.
Über Schlosser brach eine in starre Schemata denkende stattliche, fest gefügte Machtvorstellung herein und hinunter. Er wurde wegen Gefangenenbefreiung angeklagt und verurteilt. Die Chance des Verbotsirrtums wurde ihm nicht gewährt. Die Amtsrichterin konstatierte vorwurfsvoll, er habe nicht daran gedacht die Zellensituation zu verbessern (Ausstattung mit Tisch, Stuhl, einem Radio, Duschgang in die Polizeidusche, Hofgang etc.). Das Gericht dachte offenbar nicht ausreichend darüber nach, wie diese Anhebung der logistischen Zellenqualität in dreifacher Ausfertigung hätte bewerkstelligt und finanziert werden sollen.
Am Ende der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz stand für Schlosser die Androhung einer bedingt ausgesetzten Geldstrafe im untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens. Dieses und die anderen Verfahren hätte er finanziell ohne die Spenden aus der sympathisierenden Bevölkerung nicht bewältigen können.
Das Disziplinarverfahren gegen ihn wurde am 22.9.1998 eingestellt, da „unter Berücksichtigung Ihres bisherigen Werdegangs und Ihrer seit 1969 für das Land Rheinland-Pfalz geleisteten Dienste eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt“ sei. Aber es gab einen für erzieherisch gehaltenen Nachschlag mit dem Schlusssatz: „Es ist jedoch erforderlich, Sie außerhalb des Dienstordnungsverfahrens zu rügen, um Sie nachhaltig an Ihre Dienstpflichten zu erinnern.“


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